09.12.2015 / komba gewerkschaft nrw

SBV-Info 7/2015

Inklusion – Was versteht man eigentlich darunter?

Wörtlich heißt Inklusion übersetzt „Zugehörigkeit“. Inklusion ist das Gegenteil von Ausgrenzung. Bezogen auf behinderte und schwerbehinderte Menschen bedeutet dies, dass jeder Mensch – mit oder ohne Behinderung – überall dabei sein kann, beispielweise in der Kita, in der Schule, am Arbeitsplatz, in der Freizeit, in der Wohnumgebung. Von gelungener Inklusion kann man ausgehen, wenn die Gesellschaft es als normal ansieht, dass alle verschieden sind. Zu einer inklusiven Gesellschaft gelangt man, wenn Hindernisse und Barrieren abgebaut werden, nicht nur in baulicher und verkehrstechnischer Hinsicht, sondern auch in den Köpfen der Menschen durch mehr Offenheit, Toleranz und einem positiven Umgang miteinander.

Inklusion ist ein Menschenrecht, das in der UN-(United Nations)Behindertenrechtskonvention festgeschrieben ist. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die den Titel „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ trägt, wurde am 13.12.2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und ist am 03.05.2008 in Kraft getreten. Sie beinhaltet neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen eine Vielzahl spezieller und vor allem auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmter Regelungen. Deutschland hat diese Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist bereits am 01.01.2009 in Deutschland in Kraft getreten.

Die Umsetzung der Inklusion, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention vorsieht, hat langsam begonnen und wurde in den folgenden Jahren auch nur langsam fortgeführt. Der meist genannte Begriff im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention ist die „Barrierefreiheit“.

Die Barrierefreiheit umfasst die Möglichkeit für Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Informationen und Kommunikation sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen und für bereit gestellt werden, zu gewährleisten.

Grundlage für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist damit eine möglichst umfassend barrierefrei gestaltete Umwelt. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit begründet im deutschen Bundesrecht das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Auf dieser Grundlage sind Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen, barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Damit wird gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen die Informationen öffentlicher Internetauftritte und -angebote auch von kommunalen Einrichtungen grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können.

Der zweite Schwerpunkt des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) besteht in der allgemeinen, umfassenden barrierefreien Umweltgestaltung, insbesondere in den Bereichen Bauen, Wohnen und Verkehr. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel und technische Gebrauchsgegenstände, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Herstellung der Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess, der nur schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vollzogen werden kann. Spezifiziert wird die Barrierefreiheit für einzelne Regelungsbereiche durch DIN-Normen, allgemeine technische Standards und auf der Grundlage des Gleichstellungsgesetzes auch durch Programme, Pläne und Zielvereinbarungen.

Einen weiteren Schritt in Richtung Inklusion stellt das Bundesteilhabegesetz dar, das gemäß der Ausführungen im Koalitionsvertrag noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Kernstück des Bundesteilhabegesetzes wird die Reform der Eingliederungshilfe sein.

Bundesteilhabegesetz und Eingliederungshilfe sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass mehr „wesentlich behinderte“ Menschen Zugang zu Ausbildung und Beruf in den Betrieben und Dienststellen erhalten. Dies ist jedoch keine neue Aufgabe mehr, weil die Integrationsämter seit Jahrzehnten die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betriebe und Dienststellen fördern und sichern. Bereits bestehende Strukturen können an-gewendet und optimiert werden. Dies gilt insbesondere für die Beibehaltung des Status der Schwerbehinderten, für den besonderen Kündigungsschutz und vor allem für die Schwerbehindertenvertretung.
    
Dabei kann man darüber nachdenken, den besonderen Kündigungsschutz der Entwicklungen in der Arbeitswelt anzupassen, in jedem Falle müssen aber die Rechte der Schwerbehindertenvertretung gestärkt werden.

Gleichzeitig beinhaltet das Bundesteilhabegesetz eine finanzielle Entlastung von Ländern und Kommunen, die sich immer weiter steigenden Sozialausgaben gegenübersehen. Die Kommunen sind zentraler Bestandteil des Gemeinwesens und nehmen wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge und der lokalen Infrastruktur war. Städte, Gemeinden und Kreise sind für die Bürgerinnen und Bürger Orte, die die Lebensqualität der Menschen bestimmen. Kommunen sorgen für Schulen, intakte Straßen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Mobilität und Nahversorgung. Sie tragen damit wesentlich zur sozialen Sicherheit und zum sozialen Frieden bei.

Als beispielhaft für die Leistung der Kommunen kann der Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren angeführt werden. Der Ausbau ist seit 2008 kontinuierlich vorangeschritten: Bis 31.03.2014 wurden rund 662.000 Kinder unter drei Jahren in einem öffentlich geförderten Platz in einer Kita oder in der Tagespflege betreut. Dabei handelt es sich um ein hochwertiges und bedarfsgerechtes Angebot zur frühkindlichen Bildung und dadurch ist dies u. a. als Beitrag zur Chancengleichheit von Kindern und einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf anzusehen.

Während sich die dargestellten gesetzlichen Grundlagen insbesondere an Menschen mit Behinderungen richten, die öffentliche Einrichtungen in den Kommunen nutzen, hat es sich die komba gewerkschaft zur Aufgabe gemacht, sich der Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten in den Kommunen und deren Betriebe anzunehmen.

Im gesamten kommunalen Bereich mit seinen Verwaltungen und privatisierten Bereichen werden zahlreiche behinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Die Zahl dieser Menschen steigt stetig. In einer Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes zum 31.12.2013 waren 10,2 Mio. Menschen mit einer Behinderung anerkannt, also 13 % der Einwohner der Bundesrepublik. Der größte Teil hiervon, 7,5 Mio. Menschen, waren schwerbehindert. In der Altersstruktur steigt die Zahl der schwerbehinderten Menschen ab dem 45. Lebensjahr deutlich. Dabei waren mehr Männer als Frauen schwerbehindert. Im Jahresvergleich stieg die Anzahl der schwerbehinderten Menschen von 2001 bis 2013 stetig an. Nicht berücksichtigt sind dabei die den schwerbehinderten Beschäftigten gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Danach erhöht sich auch die Zahl behinderter und schwerbehinderter Menschen im Berufsleben von Jahr zu Jahr. Unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung in der Bundesrepublik werden also immer mehr Beschäftigte eine besondere Hilfestellung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beobachtende Entwicklung ist auch kennzeichnend für die Kommunen und deren Betriebe. Die Zahl schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte steigt ständig. Zielgerichtete Unterstützung ist nicht nur aufgrund der vielfältigen Arbeitswelt erforderlich. Viele geeignete Arbeitsplätze sind entfallen und somit auch zahlreiche individuelle Einsatzmöglichkeiten für behinderte und ihnen gleichgestellten Menschen. Dieser deutlich bemerkbare, strukturelle Wandel in der Arbeitswelt des öffentlichen Dienstes und damit auch in den Kommunen erfordert eine konsequente und kompetente Beratung und Unterstützung derjenigen, die von diesem Wandel besonders betroffen sind.

Dies sind nicht nur die Einzelmitglieder der komba gewerkschaft, sondern auch vor allem die Schwerbehindertenvertretungen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den Dienststellen und Betrieben die Interessenvertretung der schwerbehinderten, behinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ihre Rechte ergeben sich aus den Regelungen der §§ 93 ff. SGB IX.

Unter Berücksichtigung dieser demographischen Entwicklung und dem Anstieg der Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kommunen und deren Betriebe hat die komba gewerkschaft nordrhein-westfalen bereits im Jahre 2007 die Kommission Schwerbehindertenrecht ins Leben gerufen.

Die Kommission Schwerbehindertenrecht nimmt unter anderem zu gesetzlichen Vorhaben auf Landesebene Stellung, so zuletzt zum Entwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen, der neben dem Inklusionsgrundsätzegesetz, die Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes, das Ausführungsgesetz zum SGB XII sowie Änderungen zum KiBiz, Schulgesetz, Kommunalwahlgesetz sowie anderer Verordnungen enthält. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen, die die Kommunen als öffentliche Träger weitgehend binden, wurde von der Kommission der Sinn und Zweck des Gesetzentwurfes in Frage gestellt.

Aus den beabsichtigten Regelungen ist nicht erkennbar, dass sich hierdurch die bestehende Situation der Menschen mit Behinderung erheblich verbessern wird. Völlig unberücksichtigt bleibt, dass es hier nicht nur um Menschen mit Behinderungen geht, die kommunale Einrichtungen beanspruchen wollen oder müssen, sondern auch um diejenigen Menschen mit Behinderungen, die in den Kommunen und ihren privatisierten Bereichen beschäftigt sind. Eine Verbindung zum Recht der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen fehlt dem Gesetzesvorhaben des Landes NRW. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass verschiedene bereits in den bestehenden gesetzlichen Regelungen verankerte Begrifflichkeiten weiterhin beibehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Begriff der Schwerbehinderung, der sich aus dem SGB IX ergibt. Darüber hinaus fordert die Kommission Schwerbehindertenrecht im Hinblick auf die Gleichstellung von Beschäftigten, dass das bisher vorgesehene gesonderte Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit nicht mehr erforderlich ist, sondern eine Gleichstellung kraft Gesetzes erfolgt, wenn ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 anerkannt wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich unter dem Begriff „Inklusion“ weit mehr verbirgt, als dies auf den ersten Blick erkennbar ist. Inklusion betrifft nicht nur die Zusammenführung von behinderten und nicht behinderten Menschen, sondern auch die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunen und deren Betriebe. Die komba gewerkschaft setzt sich für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein und unterstützt die Interessenvertretungen entsprechend.

komba Mitglieder haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, sich individuell an ihre zuständige Landesgewerkschaft zu wenden, um bei Problemen vor Ort gewerkschaftliche Unterstützung zu erhalten.

Köln, 09.12.2015
V.i.S.d.P.: Manuela Winkler-Odenthal, Assessorin der komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

SBV-Info 7/2015 "Inklusion – Was versteht man eigentlich darunter?" als pdf-Download

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