03.05.2011

Entwicklungen beim Freizeitausgleichs- und Entschädigungsanspruch im Feuerwehrbereich

Feuerwehr- Info 1/2011

Mit dem Urteil vom 25.11.2010 hat der Europäische Gerichtshof wesentliche Aussagen zum Entschädigungsanspruch eines Beamten bei der Überschreitung der europarechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit getroffen. Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat die komba gewerkschaft einen Leistungswiderspruch herausgegeben, um mögliche Ansprüche zu wahren. Dabei haben wir deutlich gemacht, dass noch keine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte, bis diesbezügliche Musterverfahren rechtskräftig entschieden sind. Hierauf sollte auf jeden Fall gedrängt und um Aussetzung des Verfahrens gebeten werden. Die Aussetzung des Verfahrens ist gerechtfertigt, weil das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass voraussichtlich im 3. Quartal 2011 in dem von der komba gewerkschaft geführten Musterverfahren grundsätzliche Aussagen zur Berechnung, zur Höhe und zum Umfang des Freizeitausgleichs im Feuerwehrbereich getroffen werden. In Anbetracht der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird das Bundesverwaltungsgericht sich sicherlich auch mit den Aussagen des Europäischen Gerichtshofes beschäftigen müssen und dazu entsprechende Aussagen treffen. Vor diesem Hintergrund sollte auf jeden Fall eine Aussetzung des Verfahrens vereinbart werden.

Zwischenzeitlich hat die komba gewerkschaft weitere Musterverfahren angestrengt, so zum Beispiel beim Verwaltungsgericht Arnsberg unter den Aktenzeichen: 2 K 1225/11, 1226/11, 1227/11. Mit den Verfahren soll geklärt werden, ob und inwieweit der Anspruch auf Entschädigung in Freizeit oder Geld der Verjährung unterliegt und welche Verjährungsfrist dann u. U. zum Tragen kommt. Weitere Musterverfahren zu dieser Frage werden noch anhängig gemacht. Strittig ist nämlich, ob eine dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen kommt. Die Kommunalen Spitzenverbände gehen von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Sofern keine Hemmung der Verjährung eingetreten ist oder der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, könnte eine Verjährung des Anspruchs entstanden sein.

Des Weiteren wird von den Kommunalen Spitzenverbänden die Auffassung vertreten, dass erst ab dem 04.07.2005 ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den Dienstherren bestehen würde. Zur Begründung wird vorgetragen, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gegeben sei, weil der Europäische Gerichtshof mit dem Beschluss zum Personalrat der Feuerwehr Hamburg erstmals die Geltung der Arbeitszeitrichtlinie für die Feuerwehr bestätigt hat.

Nach Auffassung der komba gewerkschaft kann diese Rechtsmeinung nicht aufrecht erhalten werden, da schon vorher dieser vom Europäischen Gerichtshof geforderte Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig war, weil der Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 03.10.2000 (Simap) festgestellt hat, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten ist. Dies wird ebenso vom Oberverwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 09.02.2011, Az.: 1 Bf 264/07 so gesehen. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Entschädigung ab dem 01.01.2001 besteht.

Über die Höhe eines möglichen Entschädigungsanspruchs hat der Europäische Gerichtshof keine Aussagen getroffen. Wir hoffen, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Mitte diesen Jahres eine Klärung dieser Frage möglich wird.

Sobald die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, werden wir diese entsprechend veröffentlichen und weitere Hinweise zur Vorgehensweise geben.

 

V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar der komba gewerkschaft nrw, Norbertstraße 3, 50670 Köln

 

Foto: Archiv komba gewerkschaft nrw

 

Feuerwehr-Info 1/2011 als pdf-Dokument zum Download

Dateien:
FW-Info_1_2011.pdf24 Ki
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