10.12.2019 / komba gewerkschaft nrw

Beamtenrechts-Info 7/2019

© geralt / pixabay.com
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Amtsangemessene Besoldung – Familienzuschlag ab dem dritten Kind

Dem Bundesverfassungsgericht liegen derzeit wieder einige Verfahren zu Fragen der amtsangemessenen Besoldung – sowohl was die Ausgestaltung der Grundbesoldung, aber auch die Höhe des Familienzuschlags für Beamte mit drei und mehr Kindern betrifft – vor.

So hat u. a. das Bundesverwaltungsgericht mit Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen vom 22.09.2017 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die den Berliner Richtern gewährte Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 noch amtsangemessen bemessen war. Im Hinblick auf diese – und zahlreiche andere vergleichbare – anhängigen Verfahren in verschiedenen Gebietskörperschaften ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob die den Beamtinnen und Beamten gewährte Besoldung im Bund und allen Ländern in allen Konstellationen und in allen streitigen Zeiträumen noch amtsangemessen ausgestaltet ist. Insofern bleiben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die Frage ist insbesondere, ob das Bundesverfassungsgericht die von ihm in dem Jahr 2015 aufgestellten Kriterien zur Bemessung der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation – und dabei insbesondere auch die Frage der Einhaltung des Abstandsgebots – weiter konkretisieren oder teilweise neu gewichten wird.

Zur umfassenden Unterstützung in diesem komplexen Bereich stellen wir Ihnen einen Musterantrag/Widerspruch zur Verfügung (Anlage 1), damit Sie eigenständig Ihre Rechte bei Ihrem Dienstherrn noch im laufenden Haushaltsjahr 2019 geltend machen können.

Des Weiteren liegen beim Bundesverfassungsgericht mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln zur Entscheidung vor, die die Frage der amtsangemessenen Alimentation für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern zum Gegenstand haben (BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17). Auch hier ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Da auch der Ausgang dieser Verfahren als offen bezeichnet werden muss, stellen wir Ihnen hierzu einen Musterantrag/Musterwiderspruch zur Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn noch 2019 zur Verfügung (Anlage 2).

Die Erfolgsaussichten der Verfahren können nicht beurteilt werden, so dass neben den Anträgen die Aussetzung der Verfahren beim Dienstherrn beantragt werden muss. Wegen der schon laufenden Gerichtsverfahren kann zusätzlicher Rechtsschutz nicht gewährt werden.

Wer von den Musteranträgen Gebrauch machen möchte, müsste diese aber noch 2019 dem Dienstherrn (nachweisbar) zuleiten. Die Anträge können sinngemäß auch von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gestellt werden.

V.i.S.d.P.:
Michael Bublies, stellv. Justiziar komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln


Unseren Mitgliedern stehen im internen Bereich die Musteranträge als WORD-Dokumente zur Verfügung.

 

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