Kommission Schwerbehindertenrecht – 01/2026

BAG klärt Öffentlichkeit und Bekanntmachung

Das Wichtigste auf einen Blick:
Auch der Umgang des Wahlvorstands mit den eingegangenen Briefwahlunterlagen muss öffentlich erfolgen. Zeit und Ort sind grundsätzlich rechtzeitig bekannt zu machen. Fehlt eine gesonderte Bekanntmachung, genügt es, wenn die erforderlichen Arbeitsschritte zu Beginn der angekündigten öffentlichen Stimmauszählung vorgenommen werden.

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