Personal- und Betriebsräte-Info – 12/2026
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2025, Az: 2 A 4.25
KURZ GESAGT:
Eine negative amtsärztliche Einschätzung bedeutet nicht automatisch, dass eine Verbeamtung ausgeschlossen ist. Der Amtsarzt stellt die medizinischen Befunde fest und bewertet sie. Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung trifft jedoch der Dienstherr selbst. Er muss die ärztlichen Feststellungen nachvollziehen und daraus eigenverantwortlich sein beamtenrechtliches Eignungsurteil bilden. Für Personalräte gilt deshalb: Begründet die Dienststelle eine Ablehnung lediglich damit, der Amtsarzt habe die Verbeamtung „nicht empfohlen“, lohnt sich eine genauere Prüfung.
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Elisabeth Pieger · pieger@komba.de · 0221 – 912 852 0 · komba gewerkschaft nrw · Norbertstraße 3 · 50670 Köln · www.komba-nrw.de