Bundesverwaltungsgericht stärkt die Handlungsfähigkeit des Personalrats
BVerwG, Beschluss vom 11. März 2026, Az.: 5 P 5.24
Teilrechtsfähigkeit und außergerichtliche Anwaltsberatung
Die Kernaussage: Der Personalrat kann einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Beratung selbst und im eigenen Namen beauftragen. Die Dienststelle trägt die Kosten aber nur, wenn die Beratung für die Personalratsarbeit notwendig war.
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