Neues in Sachen „Überstundenzuschläge“ für Teilzeitbeschäftigte
Mit Tarif-Info 02/2024 hatte die komba gewerkschaft nrw auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5.12.2024 (Az. 8 AZR 370/20) hingewiesen, wonach ein einheitlicher Schwellenwert für den Anspruch auf Überstundenzuschläge für Teil- und Vollzeitbeschäftige unwirksam sein kann. Das BAG hat nun in einer weiteren Entscheidung vom 26.11.2025 (Az. 5 AZR 118/23) festgestellt, dass eine tarifliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten führe.
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