Entscheidung OVG NRW zur Entschädigung von Alarmbereitschaftsdiensten
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteilen vom 30.09.2024 (Az: 6 A 856/23 und 6 A 857/23) entschieden, dass die von den klagenden Feuerwehrbeamten zu leistenden Alarmbereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu werten sind. Diesen wurde eine Entschädigung auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs zugesprochen, soweit die von ihnen geleisteten Alarmbereitschaftsdienstzeiten die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überstiegen haben. Das Gericht betonte hierbei aber auch, dass immer der jeweilige Einzelfall zu prüfen ist.
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