Antrag auf Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
Mit der letzten Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) NRW wurde der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag nach § 71b LBesG NRW eingeführt. Das große Kopfschütteln beginnt nun mit der praktischen Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung, die Beamt*innen in NRW betrifft, bei denen Anspruch auf Familienzuschlag besteht, wenn kein weiteres „Partnereinkommen“ in bestimmter Höhe vorliegt. – Das von uns prognostizierte Bürokratiemonster ist da. Dennoch sollten alle Beamt*innen eigenständig prüfen, ob ein Anspruch vorliegt! Wir geben wie folgt Tipps und Hinweise.
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